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Abwasserbeseitigung

Was ist bei Planung und Bau einer Grundstücksentwässerungsanlage zu beachten ?

Wichtige Informationen entnehmen Sie bitte den folgenden Broschüren :

 Ratgeber zur Grundstücksentwässerung

Merkblatt zum Schutz gegen Rückstau

INFO : damit die Toilette nicht zur Dusche wird !!


Wie stelle ich einen Grundstücksentwässerungsantrag?

Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens muss insbesondere bei Neubauvorhaben ein Entwässerungsantrag eingereicht werden. Ob in Ihrem konkreten Fall ein Antrag zu stellen ist, entnehmen Sie bitte den Auflagen zur Baugenehmigung.

Entwässerungsantrag

Um eine zügige Bearbeitung und Genehmigung Ihres Entwässerungsantrages zu gewährleisten, sollten Sie folgendes unbedingt beachten:

Folgende wichtige Planunterlagen sind unter anderem beizufügen:

Die Herstellung und Änderung von Anlagen und Einrichtungen auf Grundstücken zur Ableitung, Reinigung, Versickerung oder Verrieselung aller auf einem Grundstück anfallenden Abwässer bedarf der Genehmigung und ist vom Anschlussnehmer zu beantragen.

Abwasseranlagen müssen den jeweils geltenden DIN-Normen und den Arbeitsblättern der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV) entsprechen.

Der Antrag muss enthalten:

1.1 einen amtlichen Lageplan des anzuschließenden Grundstücks mit allen auf ihm stehenden Gebäuden mit Angabe der öffentlichen Kanalisation sowie der vorhandenen bzw. geplanten Anschlussleitung.

1.2 die Beschreibung der auf dem Grundstück geplanten Abwasseranlagen.

1.3 Angaben zur Größe der bebauten und befestigten Grundstücksfläche (angeschlossene Grundstücksfläche), Angaben zur Größe bereits angeschlossener Grundstücksflächen, die vom Kanalnetz getrennt werden sollen, Angaben zur Größe von Flächen, die an ein Rückhaltesystem angeschlossen werden und Angabe des Volumens des Rückhaltesystems.

1.4 die Beschreibung der Gewerbebetriebe, deren Abwässer in das Abwassernetz eingeleitet werden sollen, nach Art und Menge der voraussichtlich anfallenden Abwässer.

1.5 Für die Erstellung von Anlagen zur Versickerung ist eine Berechnung nach dem Arbeitsblatt A138 der Abwassertechnischen Vereinigung vorzulegen. Als Grundlage für diese Berechnung ist die Durchlässigkeit des Bodens nachzuweisen.

2. Die Antragsunterlagen sind formlos bei den Verbandsgemeindewerken einzureichen.

2.1 Die Verbandsgemeindewerke sind berechtigt, Ergänzungen zu den Unterlagen und Sonderzeichnungen sowie bei bereits vorhandenen Betrieben Abwasseruntersuchungs-ergebnisse zu verlangen; sie kann auch eine Nachprüfung durch Sachverständige fordern, wenn sie dies für notwendig hält.

2.2 Ergibt sich während der Ausführung einer genehmigten Anlage die Notwendigkeit, von dem genehmigten Plan abzuweichen, so ist die Abweichung sofort anzuzeigen und dafür eine Nachtragsgenehmigung einzuholen.

2.3 Ohne Genehmigung darf mit dem Bau nicht begonnen werden; es sei denn, dass dazu in besonderen Fällen ausnahmsweise eine vorläufige Erlaubnis erteilt worden ist.

2.4 Die Genehmigung des Antrages erlischt nach Jahresfrist, wenn mit der Ausführung nicht begonnen oder wenn eine begonnene Ausführung länger als ein Jahr eingestellt worden ist.

2.5 Die Genehmigung erfolgt, unbeschadet der Rechte Dritter, sowie unbeschadet der bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen; insbesondere der Bestimmungen des LWG.

2.6 Die Anschlussgenehmigung ist vor dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation einzuholen. Die Einleitung von Abwässern in die öffentliche Kanalisation ist erst gestattet, sobald nach Herstellung und Änderung der Entwässerungsanlagen, deren Abnahme durch  die Verbandsgemeinde erfolgt ist und keine Mängel ergeben hat.

 



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